Nachdem am 21.6.2022 die Vertreter des Europäische Ministerrats und des Europäischen Parlaments im Trilog eine politische Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) erzielt haben, ist am 30.6.2022 der Richtlinientext auf der Webseite des Rats consilium.europa.eu erschienen. Mit der CSRD wird die EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung (Non Financial Reporting Directive – NFRD) abgelöst und durch detailliertere Berichtspflichten für einen deutlich erweiterten Anwenderkreis ersetzt. Mit der CSRD soll sichergestellt werden, dass Unternehmen Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten wie Umwelt, Soziales und Governance-Themen in ihren Lageberichten bereitstellen. Die Europäische Kommission wird ermächtigt, verpflichtend anzuwendende EU-Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen. Diese Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) konkretisieren die Inhalte der CSRD. Sie werden durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet und sollen der Europäischen Kommission bis zum November dieses Jahres vorgelegt werden. Anzuwenden sind die CSRD und die ESRS von großen Kapitalgesellschaften, kleinen und mittelgroßen kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, großen Versicherungsunternehmen und großen Kreditinstituten. Unternehmen aus Drittstaaten fallen grundsätzlich in den persönlichen Anwendungsbereich, sofern sie über 150 Mio. Euro netto Umsatzerlöse in der EU generieren und Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen innerhalb der EU haben, die wiederum bestimmte Kriterien erfüllen. Die Anwendung der CSRD-Vorschriften soll in drei Schritten erfolgen, für Geschäftsjahre ab:
- 1.1.2024 für Unternehmen, die vom Geltungsbereich der NFRD erfasst sind;
- 1.1.2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht vom Geltungsbereich der NFRD erfasst sind;
- 1.1.2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute, firmeneigene Versicherungsunternehmen (captive insurance undertakings) und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen (captive reinsurance undertakings).
Für KMU besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Normen erst nach einer zweijährigen Übergangsphase ab dem Jahr 2028 anzuwenden (sog. opt-out). Der nun verfügbare Text ist der Stand, der im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten bereits gebilligt wurde. In den kommenden Wochen muss diese Textfassung als politische Einigung auf Ebene des Ministerrats und vom Plenum des Europäischen Parlaments noch formell beschlossen werden.
(www.drsc.de)