Das BAG hat mit Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 295/20 – wie folgt entschieden:
Legt ein angestellter Wachpolizist Uniform und persönliche Schutzausrüstung im häuslichen Bereich an, ist die dafür benötigte Zeit ausnahmsweise vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn ihm am Einsatzort keine zumutbare Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit für Privat- und Dienstkleidung zur Verfügung gestellt werden kann (Rn. 25).
(Orientierungssatz)