Der BFH hat mit Beschluss vom 15.11.2021 – VIII B 23/21 – entschieden:
NV: Ist der Beschwerdeführer am letzten Tag der regulären Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde aus Krankheitsgründen daran gehindert, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu formulieren und an den BFH zu übermitteln, entschuldigt dies nicht die Versäumung der Begründungsfrist, sondern nur die –insoweit unerhebliche– misslungene rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2022-213-2