Der EuGH hat mit Urteil vom 13.1.2022 – C-363/20 – entschieden:
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 29. Juni 2020 vorgelegten Fragen unzuständig, soweit sie sich auf die Praxis der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats beziehen, die die Prüfung und Ahndung von Steuerdelikten im Bereich der Körperschaftsteuer betrifft.
2. Art. 2 Abs. 3 und Art. 31 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Art. 50 Abs. 2 Buchst.g AEUV über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die Buchhaltungsunterlagen einer Gesellschaft mit der Begründung beanstandet, dass diese gegen die in den Vorschriften dieses Mitgliedstaats enthaltenen Grundsätze der Vollständigkeit und der Unabhängigkeit der Geschäftsjahre verstoßen, auch wenn alle anderen in diesen Vorschriften vorgesehenen Grundsätze der Rechnungslegung beachtet werden, wenn dieser Verstoß keine Abweichung in einem Ausnahmefall darstellt, die erforderlich ist, um die Beachtung des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes sicherzustellen, und die im Anhang des Jahresabschlusses mit der Angabe ihres Einflusses auf die Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage angegeben und hinreichend begründet wird.
(Tenor)
Volltext BB-Online BB-ONLINE BBL2022-149-2