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DRSC: Stellungnahme zum IASB ED/2021/3

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committe (DRSC) hat am 12.1.2022 seine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2021/3 „Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach (Proposed Amendments to IFRS 13 and IAS 19)“ übermittelt.

Mit diesem Entwurf hatte der IASB vorläufige Leitlinien vorgelegt, die er selbst künftig bei der Entwicklung und der Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS verwenden soll. Zudem hatte der IASB diese Leitlinien auf die bestehenden Angabevorschriften in IFRS 13 „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“ und IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ angewandt, und schlägt Änderungen an den Angabevorschriften dieser IFRS vor.

In seiner Stellungnahme unterstützt das DRSC ausdrücklich den vorgeschlagenen neuen Ansatz des IASB zur Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften. Insbesondere begrüßt es den Vorschlag, Angabeziele zu entwickeln, die den Informationsbedarf der Abschlussadressaten beschreiben, um Unternehmen bei der Beurteilung, welche Informationen für die Adressaten nützlich sind, zu unterstützen.

Ungeachtet seiner generellen Unterstützung hat es jedoch auch Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung des vorgeschlagenen neuen Ansatzes in der Praxis. Insbesondere sei zu davon auszugehen, dass sich die Unternehmen sehr stark an den in einem IFRS genannten – wenngleich als nicht-verpflichtend bezeichneten – Angaben orientieren werden, sodass diese im Ergebnis als faktisch verpflichtend wahrgenommen werden könnten. Zudem bestehe aus Sicht der erstellenden Unternehmen die Befürchtung, dass die Vorschläge mit einem erhöhten Dokumentationsaufwand im Hinblick auf das ausgeübte Ermessen, welche Informationen anzugeben sind, einhergehen werden. In seiner Stellungnahme empfiehlt es dem IASB daher, zusätzliche Anwendungsleitlinien zu entwickeln, die verdeutlichen, wie ein Unternehmen im Rahmen der Beurteilung, welche (unternehmensspezifischen) Informationen anzugeben sind, Ermessen ausübt. Durch solche Anwendungsleitlinien und -beispiele könnte der IASB verdeutlichen, dass ein Unternehmen nicht notwendigerweise alle in einem IFRS gennannten Informationen angeben muss.

Darüber hinaus äußert es in seiner Stellungnahme einige Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 und IAS 19. Insbesondere steht es den Vorschlägen zur Angabe alternativ möglicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts (IFRS 13) bzw. der Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung (IAS 19) kritisch gegenüber. Nach Ansicht des DRSC könnten solche Angaben die Legitimität der Beträge, die das Unternehmen in seiner Bilanz angesetzt hat, untergraben und erhebliche operative Umsetzungsschwierigkeiten mit sich bringen. Daher empfiehlt es dem IASB, die bisherigen Sensitivitätsangaben beizubehalten.

Einzelheiten können der DRSC-Stellungnahme entnommen werden, die auf der Website des DRSC abrufbar ist.

(www.drsc.de)