BAG: Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen – Weitergabe tariflicher Einmalzahlungen im Arbeitsverhältnis ohne Tarifbindung – Zusatzgeld nach dem Tarifvertrag

Das BAG hat mit Urteil vom 21.7.2021 – 5 AZR 10/21 – wie folgt entschieden:

1. Bei den tariflichen Zusatzgeldern nach § 2 TV T-ZUG in Gestalt des T-ZUG (A) und T-ZUG (B) handelt es sich nicht um pauschale Erhöhungen des für eine bestimmte Zeitspanne geschuldeten regelmäßigen Entgeltbetrags, sondern um eine besondere tarifliche Geldleistung jenseits der regelmäßigen Vergütung (Rn. 24 ff.).

2. Eine formularmäßige vertragliche Gehaltsanpassungsregelung, die sich auf die Weitergabe pauschalierter Erhöhungssätze sowie tariflicher Einmalzahlungen „entsprechend den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen“ bezieht, umfasst nicht die tariflichen Zusatzgelder nach § 2 TV T-ZUG, wenn – wie im zu entscheidenden Fall – die Auslegung der Klausel ergibt, dass der Begriff der „Einmalzahlungen“ lediglich pauschale Erhöhungen der regelmäßigen tariflichen Entgelte mit Überbrückungsfunktion und nicht davon zu unterscheidende Sonderzahlungen betrifft (Rn. 15 ff., 31 ff.).