Der BFH hat mit Beschluss vom 16.11.2021 – IX B 37/21 – entschieden:
NV: Ein Mietvertrag zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist.
(Amtlicher Leitsatz)