IMAGO / Panthermedia

© IMAGO / Panthermedia

IDW: Verabschiedung von IDW-Verlautbarungen vor dem Hintergrund der neuen GoA

Der Hauptfachausschuss (HFA) hat in seiner 266. Sitzung am 28.10.2021 den IDW-Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten (IDW PS 450 n. F. (10.2021)) verabschiedet. IDW PS 450 n. F. wurde redaktionell an das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) und an die neuen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) angepasst. Ferner hat der HFA am 29.10.2021 die folgenden finalen Verlautbarungen zum Bestätigungsvermerk verabschiedet:

– IDW-Prüfungsstandard: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks (IDW PS 400 n. F. (10.2021)) – IDW-Prüfungsstandard: Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk (IDW PS 401 n. F. (10.2021))

– IDW-Prüfungsstandard: Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk (IDW PS 405 n. F. (10.2021))

– IDW-Prüfungsstandard: Hinweise im Bestätigungsvermerk (IDW PS 406 n. F. (10.2021)).

Flankierend hierzu wurden ebenfalls am 29.10.2021 die IDW-Prüfungsstandards: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n. F. (10.2021)) und Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen (IDW PS 470 n. F. (10.2021)) final verabschiedet. Die IDW-Prüfungsstandards zum Bestätigungsvermerk sowie IDW PS 270 n. F. (10.2021) und IDW PS 470 n. F. (10.2021) enthalten redaktionelle Anpassungen an das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) und an die neuen GoA. Materielle Änderungen ergaben sich u. a. aus Folgeänderungen der zugrundeliegenden ISA, bspw. aufgrund der Disclosures Project des IAASB und einer Anpassung an den IESBA Code (Revised) i Thomas Fedra 2018. IDW PS 270 n. F. und IDW PS 401 n. F. wurden darüber hinaus klarstellend an die bereits vom HFA erörterte APAS-Verlautbarung Nr. 9 angepasst (vgl. auch die Berichterstattung über die 259. Sitzung des HFA am 26.3.2020). In IDW PS 270 n. F. (10.2021) wurde im Vergleich zum Entwurf eine Klarstellung in Tz. A29 dahingehend aufgenommen, dass im Falle eines IFRS-Abschlusses die Angaben nach IAS 1.25 zwingend im Abschluss zu machen sind. Ferner wurde IDW PS 350 n. F. redaktionell an das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und die neuen GoA angepasst. Diese Anpassung umfasst auch Folgeänderungen für ISA [DE] 580 „Schriftliche Erklärungen“, mit denen eine Streichung der Tz. 105 bis 107 und der zugehörigen Tz. A105 des IDW PS 350 n. F. verbunden ist. Alle Verlautbarungen gelten erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden.

(IDW Aktuell vom 10.12.2021)