Der BFH hat mit Urteil vom 26.8.2021 – V R 5/19 – entschieden:
1. Eine Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO) liegt auch bei einer auf die individuelle Situation des Verbrauchers ausgerichteten Aufklärung und Information über Versicherungen vor.
2. Individuelle Verbraucherberatung gegen Entgelt kann im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nach § 65 AO erfolgen.
3. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist –entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 9 UStAE– bei allgemeinen Zweckbetrieben (§ 65 AO) nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG anwendbar (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2021-2965-2