Das BAG hat mit Urteil vom 15.10.2021 – 6 AZR 268/20 – wie folgt entschieden:
1. Sieht ein Tarifvertrag für bestimmte Tätigkeiten – hier für Erzieher und Lehrer – verschiedene Eingruppierungssysteme vor, unterscheiden sich die Aufgabenanforderungen und -inhalte dieser Tätigkeiten in einem Maß voneinander, dass sie keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L mehr vermitteln (Rn. 19).
2. Die Stufenzuordnung – und damit auch die Entscheidung über eine etwaige Anerkennung vorheriger Zeiten förderlicher Tätigkeiten – hat bei jeder Einstellung (neu) zu erfolgen. Daraus folgt, dass ein Arbeitgeber, der bereits in einem früheren Arbeitsverhältnis solche Zeiten anerkannt hat, nicht allein aus diesem Grund verpflichtet ist, diese auch bei einer Wiedereinstellung zu berücksichtigen (Rn. 24).
3. Ein Arbeitgeber kann nur dann vom Gericht verpflichtet werden, die abgelehnte Entscheidung zu treffen, vorherige Zeiten förderlicher Tätigkeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sein Ermessen auf Null reduziert ist (Rn. 21).
4. Liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, will der Arbeitnehmer aber geltend machen, der Arbeitgeber habe bei seiner Entscheidung, Zeiten förderlicher Tätigkeiten nicht anzuerkennen, ermessensfehlerhaft gehandelt, muss er auf Neubescheidung klagen (Rn. 25).
(Orientierungssätze)