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BAG: Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-H – Abschmelzen bei Stufenaufstieg?

Das BAG hat mit Urteil vom 15.7.2021 – 6 AZR 561/20 – wie folgt entschieden:

1. Mit der die tarifliche Stufenzuordnung des Beschäftigten nicht berührenden Zulagenregelung des § 16 Abs. 5 TV-H haben die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer Tarifautonomie dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt (Rn. 17).

2. Aus § 16 Abs. 5 TV-H allein kann der Beschäftigte keinen Rechtsanspruch auf eine Vorweggewährung von Stufen herleiten. Ein solcher folgt erst aus der konstitutiv-gestaltenden Entscheidung des Arbeitgebers, dass und in welcher Höhe innerhalb des tariflich vorgegebenen Rahmens er eine solche Zulage gewähren will (Rn. 20).

3.  § 16  Abs. 5  TV-H  sieht  im  Falle  des  Stufenaufstiegs  des  Beschäftigten  das  Abschmelzen der gewährten Zulage als tariflichen Regelfall vor. Das folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Tarifnorm (Rn. 24 ff.). Will der Arbeitgeber eine insoweit anrechnungsfeste Zulage gewähren, muss er dies gesondert erklären (Rn. 19).

(Orientierungssätze)