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BAG: Verbraucherinsolvenz – Restschuldbefreiung – Abtretung von Entgeltansprüchen an den Treuhänder – Abgrenzung zum Insolvenzbeschlag – Pfändungsschutz

Das BAG hat mit Urteil vom 15.7.2021 – 6 AZR 460/20 – wie folgt entschieden:

1. Sieht ein Tarifvertrag die Möglichkeit vor, statt einer Geldleistung eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, setzt dies voraus, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ausübung seines Wahlrechts über die Geldforderung verfügungsberechtigt ist (Rn. 35).

2. Dies ist nicht der Fall, wenn die Geldforderung dem Insolvenzbeschlag nach § 81 InsO unterfällt oder nach § 287 Abs. 2 InsO zur Erlangung der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abgetreten wurde. Hierdurch wird der Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise zur Verwertung seiner Arbeitskraft gezwungen. Soweit die Pfändungsschutzbestimmungen nicht eingreifen, schuldet er die Abführung des auf unveränderter vertraglicher Grundlage erworbenen Arbeitseinkommens iSv. § 850 ZPO an seine Gläubiger. Hiervon zu unterscheiden ist seine Befugnis, mit dem Arbeitgeber für die Zukunft eine Änderung des Arbeitsvertrags zu vereinbaren (Rn. 37 ff.).

3. Legt die beklagte Partei ein Rechtsmittel ein, setzt dies ihre materielle Beschwer voraus. Diese liegt in der Verurteilung selbst und besteht daher auch dann, wenn die beklagte Partei zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt wurde, diese nicht abgegeben hat und wegen Veränderung der tatsächlichen Umstände nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens auch nicht mehr mit Rechtswirkung abgeben könnte. Es kann dann allenfalls ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn die begehrte gerichtliche  Entscheidung  für  die  Parteien  keine  rechtliche  Wirkung  mehr  entfalten kann (Rn. 17 ff.). 

(Orientierungssätze)