IMAGO / Panthermedia

© IMAGO / Panthermedia

SMF: Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen der Finanzämter bleiben erfolglos

Wer bei seinem Finanzamt Einspruch gegen die Zinsfestsetzungen eingelegt hat und diesen damit begründete, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO) gegen das Grundgesetz verstoße, dem bleibt der Erfolg verwehrt, soweit Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 betroffen sind.

Durch eine Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 haben die obersten Finanzbehörden der Länder diese Einsprüche und Anträge zurückgewiesen. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht nicht.

Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 8.7.2021 entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es wurde aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 getroffen. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 hat das BVerfG die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt. Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.

Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch festgesetzte Zinsen für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2018, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen.

Die Allgemeinverfügung gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Allgemeinverfügungen).

(Quelle: PM SMF vom 29.11.2021)