Der BFH hat mit Beschluss vom 22.10.2021 – IX B 38/21 – entschieden:
1. NV: Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten der Kläger sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO.
2. NV: Die Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO schließt nicht jedwede Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen aus. Vielmehr bleibt die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme in eng begrenzten Ausnahmefällen nach wie vor möglich.
3. NV: Hat das FG bei seiner Entscheidung die für und die gegen eine Akten-einsicht in den Kanzleiräumen sprechen-den Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen (An-schluss an BFH-Beschluss vom 18.03.2021 – V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710).
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2021-2838-4