Der BFH hat mit EuGH-Vorlage vom 27.7.2021 – V R 40/20 – entschieden:
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG in der Auslegung durch das EuGH-Urteil Bastova:
Erbringt der Inhaber eines Ausbildungs-stalls für Turnierpferde an den Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung, die aus Unterbringung, Training und Turnier-teilnahme von Pferden besteht, auch insoweit gegen Entgelt, als der Pferdeeigentümer diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld vergütet?
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext:BB-ONLINE BBL2021-2837-4