IMAGO / Panthermedia

© IMAGO / Panthermedia

EuGH: Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung eines Steuerpflichtigen

Der EuGH hat mit Urteil vom 18.11.2021 – C-358/20 – entschieden:

Art. 168, Art. 213 Abs. 1, Art. 214 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sowie der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sind im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie in dem Fall, in dem die mehrwertsteuerliche Registrierung eines Steuerpflichtigen gelöscht wurde, weil in seinen eingereichten Mehrwertsteuererklärungen für sechs aufeinanderfolgende Monate keine steuerbaren Umsätze angegeben wurden, dieser Steuerpflichtige aber seine Tätigkeit trotz dieser Löschung fortführt, nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen die zuständige Finanzverwaltung diesen Steuerpflichtigen verpflichten kann, die geschuldete Mehrwertsteuer auf seine steuerbaren Umsätze zu erheben, sofern er eine neue mehrwertsteuerliche Registrierung beantragen und die entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Der Umstand, dass der Geschäftsführer des Steuerpflichtigen Gesellschafter einer anderen Gesellschaft ist, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet, kann als solcher nicht geltend gemacht wer-den, um diesem Steuerpflichtigen systematisch eine neue mehrwertsteuerliche Registrierung zu versagen.

(Tenor)

Volltext:BB-ONLINE BBL2021-2837-1