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BFH: Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a. F. beim Familienleistungsausgleich

Der BFH hat mit Urteil vom 26.5.2021 – III R 50/19 – entschieden:

1. Wird ein noch nicht festsetzungsverjährter Kindergeldanspruch aufgrund der Anwendung der Frist des § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682, BStBl I 2017, 865) ausgeschlossen, ist er auch bei der Günstigerrechnung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG nur in Höhe von 0 € zu berücksichtigen.

2. Die Frage, ob der Kindergeldanspruch durch die Frist des § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossen wird, haben die Finanzämter und Finanzgerichte selbstständig und ohne Bindung an die Beurteilung im Kindergeldverfahren zu entscheiden.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2021-2773-5