Für die Zuordnung eines GmbH-Anteils eines Mitunternehmers zum Sonderbetriebsvermögen II seiner Mitunternehmerschaft ist es von Bedeutung, ob die GmbH –abgesehen von der Geschäftsbeziehung zu der Mitunternehmerschaft– einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält.