Für die Zuordnung eines GmbH-Anteils eines Mitunternehmers zum Sonderbetriebsvermögen II seiner Mitunternehmerschaft ist es von Bedeutung, ob die GmbH –abgesehen von der Geschäftsbeziehung zu der Mitunternehmerschaft– einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält.
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