Unter „Neu auf WPK.de“ vom 13. Juli 2021 informierte die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) über den Hinweis der BaFin zum Abschlussprüferwechsel, der die verschärfte Rotationspflicht bei bestimmten Abschlussprüfungsmandaten durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) aufgreift. Darauf aufbauend hat die BaFin der WPKaktuell in einem Verbändeanschreiben folgende Konkretisierungen mitgeteilt:
Ab dem 1.1.2022 sind auch externe Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis, Investmentaktiengesellschaften sowie nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften angehalten, spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ihren Abschlussprüfer zu wechseln.
Darüber hinaus würde es die BaFin begrüßen, wenn auch in den Fällen, in denen für die Prüfung der extern oder intern verwalteten Investmentvermögen in der Rechtsform der Investmentkommanditgesellschaft oder des Sondervermögens spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein Prüferwechsel erfolgen würde.
Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums sind nicht nur die Geschäftsjahre mitzuzählen, für die eine Erlaubnis oder Registrierung als Kapitalverwaltungsgesellschaft besteht, sondern auch solche, für die sich eine Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG aus anderen Aufsichtsgesetzen ergibt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zuvor über eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut verfügte und § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG hierüber direkt anzuwenden war.
Die Vorschrift zum Abschlussprüferwechsel kann nicht durch interne Rotation oder den Wechsel zu einem Mitglied eines Netzwerks im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AP-VO erfüllt werden. Die BaFin kann in den gesetzlich geregelten Fällen eine externe Rotation einfordern.
(Neu auf WPK.de vom 8.11.2021)