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EuG: Milliarden-Strafe gegen Google – Entscheidung der EU-Kommission wegen Verstoßes gegen EU-Kartellrecht bestätigt

Das Gericht der EU hat am 10.11.2021 die Entscheidung der EU-Kommission vom Juni 2017 bestätigt, wonach Google seine marktbeherrschende Stellung bei der allgemeinen Suche missbraucht hat, indem es seinen eigenen Shopping-Vergleichsdienst günstiger behandelt hat als konkurrierende Dienste (Rs. T 612/17).  Wegen des Verstoßes gegen das EU-Kartellrecht hatte die EU-Kommission eine Geldbuße von 2,42 Mrd. Euro gegen das Unternehmen verhängt.

Google zeigte seinen eigenen Dienst an prominenter Stelle auf der ersten Suchergebnisseite oder in der Nähe davon an, unabhängig davon, wie gut oder relevant er war, während konkurrierende Dienste auf die vierte oder niedrigere Seite zurückgestuft wurden, wo sie nicht einmal gesehen wurden. Das heutige Urteil macht deutlich, dass das Verhalten von Google rechtswidrig war, und schafft die notwendige Rechtsklarheit für den Markt.

In einer Zeit, in der der elektronische Handel für Einzelhändler und Verbraucher immer wichtiger geworden ist, stellt das Vergleichsshopping einen wichtigen Dienst für die Verbraucher dar. Da digitale Dienste heute in unserer Gesellschaft allgegenwärtig sind, sollten sich die Verbraucher auf sie verlassen können, um informierte und unvoreingenommene Entscheidungen treffen zu können.

Die EU-Kommission wird auch weiterhin alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um die Rolle der großen digitalen Plattformen anzugehen, auf die Unternehmen und Nutzer angewiesen sind, um Zugang zu den Endverbrauchern bzw. zu digitalen Diensten zu erhalten. Die Durchsetzung des Kartellrechts geht Hand in Hand mit den gesetzgeberischen Maßnahmen der EU zur Lösung spezifischer Probleme, die über das Wettbewerbsrecht hinausgehen. In diesem Zusammenhang wird der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über den Rechtsakt für digitale Märkte zur Gewährleistung von Fairness und Anfechtbarkeit derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert.

(Meldung EU-Kommission vom 10.11.2021)