Das FG Münster hat mit Urteil vom 24.8.2021 – 6 K 3905/19 E – entschieden:
1. Eine Vergleichsvereinbarung mit dem Inhalt, die vom Insolvenzverwalter reklamierten Anfechtungs- bzw. Rückzahlungsansprüche ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abzugelten, führt zu einem Forderungsverzicht des Anfechtungsgegners und damit zu einem sonstigen Ertrag, der der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.
2. Eine Steuerfreiheit nach § 3a EStG kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Vergleichsvereinbarung nicht um einen betrieblich bedingten Schuldenerlass handelt, sondern Anfechtungsansprüche abgewehrt werden sollten.
3. Eine korrespondierende Rückzahlungsverpflichtung ist beim Anfechtungsgegner wegen der fehlenden wirtschaftlichen Belastung nicht zu bilanzieren.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online BBL2021-2643-4