Künftig wird der ermäßigte Verkauf von Waren mit kurzer Haltbarkeit deutlich erleichtert. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 3.11.2021 wurde eine entsprechende Regelung im Zuge der Novellierung der Preisangabenverordnung eingeführt, die mit dem Beschluss des Bundeskabinetts am 3.11.2021 im Mai 2022 in Kraft treten wird. Damit hat die Bundesregierung eine weitere rechtliche Regelung zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung auf den Weg gebracht.
Wird der Gesamtpreis wegen des drohenden Verderbs oder Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und dies für die Verbraucherinnen und Verbraucher kenntlich gemacht, so entfällt die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises. Produkte kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums können dann z. B. einfach mit einem „30%-billiger“-Aufkleber versehen werden, ohne dass ein neues Preisschild erstellt werden muss. So können solche Lebensmittel leichter verkauft werden, da eine komplizierte Neuauszeichnung nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass für die Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich gemacht wird, dass die Ware für den zeitnahen Konsum bestimmt und nicht zur Bevorratung geeignet ist. Die Neuregelung ist ein weiterer Baustein der Nationalen Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner. Die gesamte Lebensmittelversorgungskette wird in die Verantwortung genommen, Maßnahmen zur Reduzierung zu entwickeln und umzusetzen – von der Landwirtschaft, über die Verarbeitung, den Handel und die Außer-Haus-Verpflegung bis hin zum Verbraucher.
(PM BMEL Nr. 166/2021 vom 3.11.2021)