Der BGH hat mit Versäumnisurteil vom 21.9.2021 – XI ZR 650/20 – entschieden: a) Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB finden auf einen Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag entsprechende Anwendung.
b) Bei dem Schuldbeitritt eines Verbrauchers besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB nicht, wenn ein solches für den gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen wäre.