Aus der Pressemitteilung: „Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 22. Oktober 2021 die Berufung der Volkswagen AG (VW AG) in einem der sogenannten NOx-Verfahren zurückgewiesen; die Berufung des Klägers hatte dagegen zum Teil Erfolg.
Der Kläger hat die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung, Bonuszahlungen, seine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf eine ursprünglich erhobene Widerklage, die Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidrigen Umgangs mit personenbezogenen Daten und hierzu hilfsweise die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt. Die VW AG hat widerklagend Schadensersatz begehrt; sie wirft dem Kläger unter anderem vor, er habe als Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) die Verwendung einer Manipulationssoftware bei Motoren für den US-amerikanischen Markt nicht unterbunden und diese Thematik nicht an geeignete Stellen im Unternehmen gemeldet.“