Der EuGH hat mit Urteil vom 21.10.2021 – C-373/19 – entschieden:
Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2021-2581-1