OLG Köln: „Das OLG stellte in seinem Urteil fest, dass Polizeibeamte ein Recht am eigenen Bild hätten. Sowohl das Recht auf Meinungs- wie auch der Pressefreiheit müssen dahinter zurückstehen. Ausnahmen seien zeitgeschichtlich relevante Geschehnisse oder Bilder, die zum Beispiel Polizeigewalt dokumentierten.“