Die EU arbeitet derzeit daran, die EU-rechtlichen Möglichkeiten für eine Fristverschiebung wegen der Corona-Pandemie herzustellen. Am 3. Juni 2020 hat sich der „Ausschuss der ständigen Vertreter“ auf die Möglichkeit einer Verschiebung der Pflicht zur erstmaligen Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verständigt.
Danach kann der Beginn der 30-Tagesfrist für die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 meldepflichtig werden, um sechs Monate auf den 1. Januar 2021 verschoben werden. Der Anwendungszeitpunkt der Regelungen nach der DAC-6-Richtlinie bleibt jedoch weiterhin der 1. Juli 2020. Demnach müssen die während des Aufschubs implementierten meldepflichtigen Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen nach Ende des zeitlichen Aufschubs gemeldet werden. Damit die vorgesehene Änderung der Richtlinie rechtswirksam wird, muss der Ministerrat der beschriebenen Regelung noch zustimmen. Dies soll dem Vernehmen nach zeitnah im schriftlichen Verfahren geschehen.