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BFH: Haftung bei Forderungsabtretung

Der BFH hat mit Urteil vom 22.7.2021 – V R 16/20 – entschieden:

Bei der Haftung gemäß § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2021-2454-1