Der EuGH hat mit Urteil vom 6.10.2021 – C-544/19 – entschieden:
1. Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es natürlichen und juristischen Personen untersagt, im Inland eine Zahlung, die einen festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, als Barzahlung zu leisten, und von ihnen verlangt, dass sie eine Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto tätigen, fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
2. Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die es im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ‑umgehung zum einen natürlichen und juristischen Personen untersagt, im Inland eine Barzahlung zu leisten, deren Höhe einen festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, und hierfür die Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto verlangt, auch wenn es sich um die Ausschüttung der Dividenden einer Gesellschaft handelt, und die zum anderen zur Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Sanktionssystem einführt, in dem die Höhe der Geldbuße, die verhängt werden darf, auf der Grundlage eines festen Prozentsatzes vom Gesamtbetrag der unter Verstoß gegen dieses Verbot getätigten Zahlung berechnet wird, ohne dass diese Geldbuße je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls differenziert werden kann, sofern diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten, und nicht über das zu deren Erreichung Erforderliche hinausgeht.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2021-2453-1