Das BAG hat mit Urteil vom 27.4.2021 – 9 AZR 343/20 – wie folgt entschieden:
1. Zum notwendigen Mindestinhalt einer auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung (essentialia negotii) gehören nach § 611 Abs. 1 BGB die „versprochenen Dienste“ bzw. seit 1. April 2017 nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB die Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung (Rn. 41).
2. Teilt der Arbeitgeber einem Bewerber in einem formularmäßig verwendeten Schreiben unter Angabe der Vertragsbedingungen mit, dass eine unbefristete Einstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zum nächstmöglichen Termin beabsichtigt sei, und bittet er ihn gleichzeitig um Annahme des Beschäftigungsangebots und Abstimmung des Termins der Arbeitsaufnahme, liegt darin regelmäßig lediglich die Unterrichtung über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens und eine vertragsvorbereitende Anfrage (Rn. 42).
3. Nach § 4 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L erhalten Fahrer ein Pauschalentgelt, dessen Höhe nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L für die Pauschalgruppen I bis IV des § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit zu bemessen ist. Die Tarifvertragsparteien haben damit ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen, das in den in § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Begrenzungen der Monatsarbeitszeit die pauschale Abgeltung von Überstunden und Zeitzuschlägen vorsieht (Rn. 51).
4. Mit der Zuordnung zu einem der in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Funktionsträger (ua. der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretäre) als ständiger persönlicher Fahrer ist nicht die Übertragung einer Tätigkeit verbunden, die tariflich höher bewertet wird als eine solche, die von den Pauschalgruppen I bis IV des § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-Fahrer-TV-L erfasst wird (Rn. 51).
5. Verweist das Einstellungsschreiben eines Landes ohne Einschränkung auf die Tarifverträge des öffentlichen Diensts in ihrer jeweils geltenden Fassung rechtfertigt die Formulierung, „ … Sie werden in der Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L als ständiger persönlicher Fahrer … PKW-Fahrer-TV-L eingruppiert“ verbunden mit der Nennung des zu zahlenden Tarifentgelts für sich betrachtet regelmäßig nicht die Annahme, der öffentliche Arbeitgeber wolle sich der Möglichkeit begeben, dem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) eine andere Tätigkeit als Personenkraftwagenfahrer im Rahmen der genannten Entgeltgruppe zuzuweisen (Rn. 49, 53).
6. Bei der Ausübung des Weisungsrechts kann der öffentliche Arbeitgeber berücksichtigen, dass die in § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L genannten Funktionsträger aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung und Verantwortung in der gesetzgebenden Körperschaft bzw. der Exekutive des Landes ein besonders hohes Interesse an einer störungsfreien Kommunikation und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ihren ständigen persönlichen Fahrern haben (Rn. 70).
(Orientierungssätze)