Das BAG hat mit Urteil vom 29.4.2021 – 8 AZR 279/20 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 165 Satz 1 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder von einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, § 165 Satz 3 SGB IX. Nach § 165 Satz 4 SGB IX ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Nach dieser Bestimmung muss der öffentliche Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (Rn. 27).
2. Für die Stellenvergabe im öffentlichen Dienst gilt der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat (Rn. 32).
3. Der öffentliche Arbeitgeber ist bei der Erstellung des Anforderungsprofils, das ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist, über die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG hinaus auch an (weitere) gesetzliche und ggf. tarifvertragliche Vorgaben gebunden (Rn. 33).
4. Soweit sich im öffentlichen Dienst eine Stellenausschreibung insbesondere (auch) an Bewerber/innen außerhalb des öffentlichen Dienstes richtet und es damit um eine Ersteinstellung geht, ist es dem öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen, zu bestimmen, dass der/die Bewerber/in die für die ausgeschriebene Stelle erforderliche fachliche Eignung durch eine bestimmte Mindestnote eines zulässig geforderten Ausbildungsabschlusses nachzuweisen hat. Durch die Bestimmung einer Mindestnote für einen zulässig geforderten Abschluss im Anforderungsprofil übt der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes den ihm offenstehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung der Bewerber/innen regelmäßig in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG in typisierender Weise aus (Rn. 47, 49).
5. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Einladung nach § 165 Satz 4 SGB IX entbehrlich ist, trifft den jeweiligen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Erfüllen schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte behinderte Menschen nach ihren Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei eine zulässig bestimmte und im Anforderungsprofil ausdrücklich und eindeutig bezeichnete fachliche Eignungsanforderung – wie etwa die Absolvierung eines zulässig geforderten Ausbildungsabschlusses mit einer bestimmten Mindestnote – nicht, sind sie zwar offensichtlich fachlich ungeeignet iSv. § 165 Satz 4 SGB IX. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um den Arbeitgeber nach § 165 Satz 4 SGB IX von der in § 165 Satz 3 SGB IX bestimmten Verpflichtung zu befreien, den/die Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Arbeitgeber hat nämlich nicht nur darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass das fachliche Leistungsprofil eines Bewerbers/einer Bewerberin „unzweifelhaft“ nicht dem (fachlichen) Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Er muss zudem darlegen und ggf. beweisen, dass andere Bewerber/innen, die ebenso insoweit das Anforderungsprofil nicht erfüllten, weder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen noch letztlich eingestellt worden sind (Rn. 35 ff.).
(Orientierungssätze)