Der BFH hat mit Beschluss vom 30.6.2021 – I B 43/20 (AdV)
NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermöge – entschieden: n des Antragstellers führt bei einem AdV-Verfahren grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung nach § 155 Satz 1 FGO i.V. m.
§ 240 Satz 1 ZPO. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Steuern schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig getilgt wurden und es somit um eine Aufhebung der Vollziehung mit der Folge entsprechender Erstattungsansprüche geht.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-2325-4