Die FAZ berichtet: „Wer in Deutschland öffentlich Vermögensanlagen anbietet, ist zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts verpflichtet. Besteht auch nur der Verdacht eines Rechtsverstoßes, kann die Finanzaufsicht BaFin Verbraucher warnen – ohne zuvor den Anbieter anzuhören. Diese behördliche Praxis hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Beschluss von März 2021 bestätigt. Auf die Entscheidung weist die Aufsichtsbehörde in der aktuellen Ausgabe ihrer monatlichen Hauszeitschrift hin. „Mit dieser Gerichtsentscheidung werden wichtige Befugnisse der BaFin für öffentliche Bekanntmachungen gestärkt. So können wir dem kollektiven Verbraucherschutz auch weiterhin ohne Verzögerungen Rechnung tragen“, wird die BaFin-Exekutivdirektorin für Innere Verwaltung und Recht, Beatrice Freiwald, zitiert.“
Verstoß gegen Prospektpflicht: BaFin darf Anleger schon bei Verdacht warnen
Die FAZ berichtet: „Wer in Deutschland öffentlich Vermögensanlagen anbietet, ist zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts verpflichtet. Besteht auch nur der Verdacht eines Rechtsverstoßes, kann die Finanzaufsicht BaFin Verbraucher warnen – ohne zuvor den Anbieter anzuhören. Diese behördliche Praxis hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Beschluss von März 2021 bestätigt. Auf die Entscheidung weist die Aufsichtsbehörde in der aktuellen Ausgabe ihrer monatlichen Hauszeitschrift hin. „Mit dieser Gerichtsentscheidung werden wichtige Befugnisse der BaFin für öffentliche Bekanntmachungen gestärkt. So können wir dem kollektiven Verbraucherschutz auch weiterhin ohne Verzögerungen Rechnung tragen“, wird die BaFin-Exekutivdirektorin für Innere Verwaltung und Recht, Beatrice Freiwald, zitiert.“