„Stimmen-Patt“ begründet keine Betriebsaufspaltung


Der BFH berichtet: „Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesel-schafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.04.2021 (X R 5/19) entschieden.“