Das BAG hat mit Urteil vom 13.7.2021 – 3 AZR 363/20, ECLI:DE:BAG:2021:130721.U.3AZR363.20.0, wie folgt entschieden:
1. Da unterstellt werden kann, dass den Tarifvertragsparteien die Regelungen der Versorgungssatzungen, mit denen ihre Vorgaben umgesetzt werden, bekannt sind, sind auf Tarifverträgen beruhende Satzungsbestimmungen einer Versorgungsanstalt öffentlichen Rechts als Ganzes auszulegen und zu verstehen. Das gilt insbesondere, wenn die Regelungen so eng miteinander verzahnt sind, dass sogar eine tarifliche Verweisung auf die Satzung zulässig wäre (Rn. 24).
2. Bei der Auslegung ablösender kollektivrechtlicher Regelungswerke kann auch die abgelöste Regelung Berücksichtigung finden. Bei Satzungen, die eng mit tarifvertraglichen Regelungen verknüpft sind, gilt nichts anderes (Rn. 25).
3. Fällt ein Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 1 TVBZV in Anwendung des dort geregelten Stichtags unter diesen Tarifvertrag, sind auch bei späteren Unterbrechungen weitere Arbeitsverhältnisse zum verpflichteten Arbeitgeber nach diesem Tarifvertrag zu behandeln, wenn die Voraussetzungen einer Zusammenrechnung des § 5 Abs. 4 TVbAV vorliegen und beim Eintritt des Versorgungsfalls ein solches Arbeitsverhältnis besteht (Rn. 29 ff.).
(Orientierungssätze)