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BGH: Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO – Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien schließt Qualifikation des Klagebegehrens als unerlaubte Handlung nicht aus

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Mit Urteil vom 20.7.2021 – VI ZR 63/19 – hat der BGH entschieden: Macht ein in Deutschland ansässiger Kläger geltend, er habe aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des in Bulgarien ansässigen Beklagten über den Zustand einer Sache in einer auf einer Internetplattform eingestellten Verkaufsanzeige einen Kaufvertrag abgeschlossen und den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten überwiesen und stützt der Kläger den Schadensersatzanspruch ausschließlich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, ist für diese Klage der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet.