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BFH: Anzahl der Verpachtungs-BgA bei Verpachtung mehrerer gleichartiger Objekte

Der BFH hat mit Urteil vom 13.4.2021 – I R 2/19 – entschieden:

Die Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte (hier: Campingplätze) durch die Trägerkörperschaft kann nur dann zur Annahme eines einzigen Verpachtungs-BgA führen, wenn die Objekte eine „Einrichtung“ (funktionelle Einheit) i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG bilden. Ist das nicht der Fall, handelt es sich auch dann um mehrere selbständige Verpachtungs-BgA, wenn die Pachtverträge bei der Trägerkörperschaft von derselben organisatorischen Untergliederung oder nach einheitlichen Maßgaben und Grundsätzen verwaltet und betreut werden.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext: BB-ONLINE BBL2021-2005-5