In der bisherigen Fassung von IDW RS ÖFA 2 war die Auffassung niedergelegt, dass energiespezifische Dienstleistungen grundsätzlich keine Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 6 EnWG darstellen, sondern den anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitäts- oder Gassektors (§ 6b Abs. 3 S. 3 EnWG) zuzuordnen sind. Diese Auslegung des Gesetzes wurde von den Regulierungsbehörden, u. a. der Bundesnetzagentur (BNetzA), seit vielen Jahren bestritten. Zuletzt hat die BNetzA in ihren Festlegungen nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 6b Abs. 6 EnWG vom 25.11.2019 u. a. angeordnet, dass energiespezifische Dienstleistungen, die ein nach § 6b Abs. 1 S. 1 EnWG verpflichtetes Unternehmen gegenüber dem Tätigkeitsbereich Gasfernleitung/-verteilung bzw. Elektrizitätsübertragung/-verteilung nach § 6b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 EnWG eines verbundenen, vertikal integrierten Unternehmens erbringt, auch beim Erbringer der energiespezifischen Dienstleistung dem jeweiligen Tätigkeitsbereich (z. B. Gasverteilung oder Elektrizitätsverteilung) zuzuordnen ist, und somit von dem Erbringer der energiespezifischen Dienstleistung ebenfalls Tätigkeitsabschlüsse aufzustellen sind. Gegen diese BNetzA-Festlegungen wurden Beschwerden beim OLG Düsseldorf eingereicht. Nach den Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 28.4.2021 geht die Vorgabe der BNetzA zur Zuordnung der energiespezifischen Dienstleistungen nicht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, und es hätte einer klarstellenden Anordnung durch die BNetzA-Festlegung eigentlich nicht bedurft. Vor diesem Hintergrund ist der EFA der Auffassung, dass die bisherige Aussage in IDW RS ÖFA 2, Tz. 28, nicht beibehalten werden kann und hat diese mit Verweis auf die BNetzA-Festlegungen und die OLG-Beschlüsse umformuliert. Daneben berücksichtigt der vorliegende Entwurf des IDW ERS ÖFA 2 n.F die noch ausstehenden und überschaubaren Änderungen des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012 sowie des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015. Aufgrund einer bevorstehenden Änderung des § 6b EnWG sowie der Einführung der buchhalterischen Entflechtung von Wasserstoffnetzen ist eine umfangreiche Neufassung von IDW RS ÖFA 2 erforderlich. Dieses Projekt wird jedoch nicht kurzfristig umsetzbar sein. Daher hat der EFA beschlossen, zunächst lediglich die wenigen Änderungen vorzunehmen, da ihm die Anpassung der o. g. Tz. 28 an die Beschlüsse des OLG Düsseldorf dringend scheint. IDW ERS ÖFA 2 n.F. wurde in IDW Life 8/2021 veröffentlicht. Im Mitgliederbereich der IDW-Website steht unter der Rubrik „Arbeitshilfen“ eine Änderungsfassung des IDW ERS ÖFA 2 n.F. zur Verfügung, in der die Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung kenntlich gemacht sind.
(IDW Aktuell vom 11.8.2021)