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BAG: Eingruppierung – Beschäftigung als Ausbilder/in in einer Lehr- oder Ausbildungswerkstatt

Das BAG hat mit Urteil vom 2.6.2021 – 4 AZR 274/20 – entschieden:

1. Eine Lehr- oder Ausbildungswerkstatt im Sinne von Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 Buchst. a Teil I – Allgemeiner Teil – der Anlage 1 zum TVLohngrV bzw. von Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 4 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ist gegeben, wenn deren Zweckbestimmung allein oder jedenfalls in erster Linie in der Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben liegt. Eine Werkstatt mit anderem arbeitsorganisatorischem Zweck, in der im Sinne einer Nebenfunktion auch Auszubildende ausgebildet werden, erfüllt diese Anforderungen nicht (Rn. 25 ff.).

2. Erfolgt die Ausbildung in einer Lehr- oder Ausbildungswerkstatt anhand für die tatsächliche Verwendung vorgesehener Werkstücke oder im Rahmen von Projekten, in denen unter Anleitung ausbildungsorientiert „echte“ Aufträge abgearbeitet werden, steht dies der Einordnung als Lehr- oder Ausbildungswerkstatt nicht entgegen (Rn. 27, 29).

3. Unterricht ist die eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Diese kann in der betrieblichen Ausbildung auch bei der Herstellung von Werkstücken oder der Durchführung praktischer Übungen erfolgen (Rn. 33).

(Orientierungssätze)