Der Gesetzgeber hat das Telekommunikationsgesetz (TKG) modernisiert und neu gefasst. Das sog. Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wurde am 28.6.2021 verkündet (BGBl. I, 1858). Das Kerngesetz, das neugefasste TKG, tritt am 1.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das derzeitige TKG außer Kraft. Das neugefasste TKG enthält neue Prüfungsaufgaben im Vorbehaltsbereich des WP/vBP in den §§ 6 f. TKG-neu.
- Nach § 6 Abs. 1 TKG-neu sollen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen und ihren Jahresabschluss nicht nach HGB veröffentlichen müssen, aber in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 3–5 HGB als groß anzusehen sind, einen Jahresfinanzbericht erstellen. Dieser enthält den geprüften Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers (§ 6 Abs. 2 TKG-neu). Jahresabschluss und Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer nach §§ 316 ff. HGB zu prüfen (§ 6 Abs. 4 S. 1 TKG-neu).
- Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 TKG-neu müssen Unternehmen, die auch in anderen Sektoren tätig sind, über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten getrennt Rechnung legen und hierfür eine Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (sog. Tätigkeitsabschluss) nach den §§ 264 ff. HGB aufstellen (§ 7 Abs. 1 und 2 S. 1 TKG-neu) und von einem Abschlussprüfer prüfen lassen (§ 7 Abs. 1, 2 S. 1 und 5 TKG-neu).
(Neu auf WPK.de vom 6.8.2021)