Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 8.6.2021 – 10 K 3452/18 E, U – entschieden:
1. Wird ein Schriftsatz per Telefax übermittelt, und soll damit eine Ausschlussfrist für das Vorbringen gewahrt werden, muss die übermittelte Kopie des Schriftsatzes mit Ablauf des letzten Tages der Frist vollständig und mit Unterschrift aufgezeichnet bei Gericht eingehen.
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bestimmende Schriftsätze und Rechtsmittel wegen der erforderlichen Schriftform grundsätzlich eigenhändig – d. h. handschriftlich – von der postulationsfähigen Person unterschrieben sein müssen, eine bloß maschinenschriftliche Unterschrift genügt dem Schriftformerfordernis nicht.
3. Wird der bestimmende Schriftsatz als elektronisches Dokument übermittelt, muss er den Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 FGO entsprechen, d. h. entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 52a Abs. 4 FGO eingereicht worden sein.
(Leitsätze der Redaktion)