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BAG: Altersversorgung – Pensionskassen – Gesamtschuld – Invaliditätsversorgung – Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Leistungsvoraussetzung

Das BAG hat mit Urteil vom 13.7.2021 – 3 AZR 298/20 – ECLI:DE:BAG:2021:130721.U.3AZR298.20. – entschieden:

1. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG führt nur zu einer Gesamtschuld zwischen dem die Versorgung zusagenden Arbeitgeber und dem externen  Versorgungsträger, wenn  die  Versorgung  über  eine  Unterstützungskasse durchgeführt wird oder Diskriminierungsverbote in Rede stehen (Rn.21 ff.).

2. Der  Versorgungsberechtigte  kann auch  bei  mittelbaren  Durchführungswegen  den Arbeitgeber unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn der Versorgungsträger Leistungen aus Gründen im Verhältnis zwischen Versorgungsträger und Arbeitgeber (Deckungsverhältnis) verweigert, über die reine Prozessführung hinaus Schwierigkeiten bei der Durchsetzung  von  Ansprüchen  gegen  den  Versorgungsträger  möglich  erscheinen oder  die  Zusage  des  Arbeitgebers weiter  geht  als die  Verpflichtungen  des  Versorgungsträgers (Rn.27 ff.).

3. Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen(AVB) einer Pensionskasse, die als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung  die  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  bestimmen,  sind  uneingeschränkt kontrollfähig nach §§307 ff. BGB(Rn.37ff.).

4.  Der  in den AVB einer  Pensionskasse vorgesehene  vollständige  Ausschluss  von Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung für Zeiten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,  benachteiligt  den  Versorgungsberechtigten  iSv.  §307  Abs.1Satz1 BGB unangemessen (Rn.46 ff.).

5. Die unwirksamen AVB einer Pensionskasse können jedoch im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Rechtsprechung ergänzend ausgelegt werden. Sie sind so auszulegen, dass die über zwei Monate hinausgehende Dauer der Entscheidung über die Versorgungsberechtigung  nach  einem  vor der Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses beim Versorgungsträger gestellten Antrag des Versorgungsberechtigten, nicht zu dessen Lasten geht, es sei denn sie resultiert aus dessen Sphäre(Rn.63 ff.).

(Orientierungssätze)