Das BAG hat mit Urteil vom 13.7.2021 – 3 AZR 298/20 – ECLI:DE:BAG:2021:130721.U.3AZR298.20. – entschieden:
1. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG führt nur zu einer Gesamtschuld zwischen dem die Versorgung zusagenden Arbeitgeber und dem externen Versorgungsträger, wenn die Versorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird oder Diskriminierungsverbote in Rede stehen (Rn.21 ff.).
2. Der Versorgungsberechtigte kann auch bei mittelbaren Durchführungswegen den Arbeitgeber unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn der Versorgungsträger Leistungen aus Gründen im Verhältnis zwischen Versorgungsträger und Arbeitgeber (Deckungsverhältnis) verweigert, über die reine Prozessführung hinaus Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Versorgungsträger möglich erscheinen oder die Zusage des Arbeitgebers weiter geht als die Verpflichtungen des Versorgungsträgers (Rn.27 ff.).
3. Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen(AVB) einer Pensionskasse, die als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmen, sind uneingeschränkt kontrollfähig nach §§307 ff. BGB(Rn.37ff.).
4. Der in den AVB einer Pensionskasse vorgesehene vollständige Ausschluss von Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung für Zeiten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, benachteiligt den Versorgungsberechtigten iSv. §307 Abs.1Satz1 BGB unangemessen (Rn.46 ff.).
5. Die unwirksamen AVB einer Pensionskasse können jedoch im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Rechtsprechung ergänzend ausgelegt werden. Sie sind so auszulegen, dass die über zwei Monate hinausgehende Dauer der Entscheidung über die Versorgungsberechtigung nach einem vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Versorgungsträger gestellten Antrag des Versorgungsberechtigten, nicht zu dessen Lasten geht, es sei denn sie resultiert aus dessen Sphäre(Rn.63 ff.).
(Orientierungssätze)