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WPK: Entsorgungsfonds – Einführung einer Pflicht zur Prüfung durch WP/vBP

Das Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung wurde am 30.6.2021 verkündet (BGBl. I S. 2137). Der Entsorgungsfonds dient dazu, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern.

Künftig gelten für die Buchführung und Rechnungslegung des Fonds nur noch die Vorschriften des HGB für das kaufmännische Rechnungswesen (statt der bisherigen kameralistischen Buchführung nach der Bundeshaushaltsordnung). In diesem Zusammenhang wird auch eine Prüfungspflicht für den durch den Vorstand aufzustellenden Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer eingeführt (vgl. § 12 Abs. 2, 3 Entsorgungsfondsänderungsgesetz).

Hintergrund ist, dass der Fonds im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gewinnorientiert am Markt tätig ist. Die Wirtschaftsplanung dient dem Ziel, die wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit des Fonds im Sinne einer unternehmerischen Finanzplanung vorauszuplanen und nicht dazu, eine kameralistische Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten. Ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben wäre für den Fonds daher nicht zweckmäßig. Durch die Novellierung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung des Fonds soll die Rentabilität der Anlagetätigkeit verbessert werden.

(Neu auf WPK.de vom 20.7.2021)