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BKartA: Verdacht auf Verstoß gegen das Anzapfverbot – Ermittlungen gegen Kaufland nach Modifizierung der Sonderforderungen gegenüber Lieferanten eingestellt

Das Bundeskartellamt hat seine Ermittlungen gegen Kaufland wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen das sog. Anzapfverbot eingestellt, nachdem Kaufland seine Sonderforderungen aufgrund des Verfahrens präzisiert hat. Kaufland, das zur Schwarz-Gruppe gehört, hatte diese Sonderforderungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Real-Standorten (siehe PM vom 17. März 2021) gegenüber Lieferanten gestellt.

Sonderforderungen können einen verbotenen Missbrauch von Marktmacht begründen, wenn ein markstarkes Unternehmen seine Marktmacht ausnutzt, um Forderungen zu erheben, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Entsprechende Ermittlungen hatte das Bundeskartellamt auch gegen Edeka geführt. Nachdem sich der Verdacht gegen Edeka nicht erhärtet hatte, wurde dieses Verfahren eingestellt (siehe PM vom 12. Mai 2021).

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Entscheidend ist, dass solche Sonderforderungen nicht ohne eine entsprechende Gegenleistung erhoben werden. Die Forderungen werden von Kaufland nur erhoben, wenn ein Lieferant auf diese Forderung eingeht und umgekehrt tatsächlich von einer Gegenleistung profitiert. Konkret bedeutet das: Listung in neuen Standorten, höhere Umsätze und Werbung für die Lieferanten. Nachdem die Sonderkonditionen dahingehend modifiziert wurden, haben wir das Verfahren eingestellt.“

Bei der Bewertung der Sonderkonditionen kommt es für das Bundeskartellamt stets auf das jeweilige Verhältnis zwischen Kaufland und seinen Lieferanten an. Das Verfahren konnte eingestellt werden, weil Kaufland seine Sonderforderungen bzw. die mit den Lieferanten vereinbarte Gegenleistung derart verbindlich präzisiert hat, dass keine kartellrechtlichen Bedenken mehr bestehen.

Zukünftig können Lieferanten im Einzelfall besser für sich kalkulieren, in welchem Maße sie von der Gegenleistung von Kaufland profitieren. Kaufland erhält eine Vergütung, wenn ein Lieferant in einem oder mehreren neuen Kaufland-Standorten gelistet werden will und dadurch tatsächlich höhere Umsätze erzielt (sog. Distributionsvergütung). Kaufland verzichtet hingegen auf eine Vergütung, wenn die Umsätze eines Lieferanten deutlich hinter den Erwartungen zurückbleiben (d.h. signifikant von entsprechenden Absätzen in vergleichbaren Bestandsstandorten von Kaufland abweichen). Daneben fällt eine Vergütung an, wenn Kaufland für die Lieferanten konkrete Werbemaßnahmen durchführt (sog. Verkaufsförderungsbonus). Darüber werden die Lieferanten informiert.

Bei der Bewertung der Sonderforderungen hat das Bundeskartellamt auch einbezogen, dass diese nur zeitlich begrenzt von Kaufland erhoben werden. Sie enden mit der vollständigen Integration der ehemaligen Real-Filialen Ende des Jahres 2022. Zudem findet keine Doppelvergütung statt: Im Verhältnis zu den geltenden Konditionen aus den Jahresgesprächen handelt es sich jeweils um zusätzliche Listungen bzw. zusätzliche Werbemaßnahmen für die betroffenen Lieferanten von Kaufland.

Kaufland wird die Vereinbarung zur Distributionsvergütung und Verkaufsförderung nach diesen Maßgaben auch gegenüber seinen Lieferanten schriftlich klarstellen. Daraufhin hat das Bundeskartellamt entschieden, das Verfahren gegen Kaufland einzustellen.

(PM BKartA vom 22.7.2021)