Das BAG hat mit Vorlagebeschluss (EuGH) vom 16.6.2021 – 6 AZR 390/20 (A), ECLI:DE:BAG:2021:160621.B.6AZR390.20A.0 – entschieden:
1. Die Unterordnung der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD unter die Schutznormen des die Leiharbeitsrichtlinie umsetzenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes könnte den Interessen der entsprechend gestellten Arbeitnehmer zuwiderlaufen (Rn. 31, 43 f.).
2. Der Senat fragt daher den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV, ob die Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD bzw. inhaltsgleicher Regelungen in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder Arbeitnehmerüberlassung iSd. Richtlinie 2008/104/EG ist und damit grundsätzlich in ihren Anwendungsbereich fällt (Rn. 22 ff.).
3. Sollte das der Fall sein, ist weiter klärungsbedürftig, ob die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelte Bereichsausnahme wegen des mit ihr verfolgten Schutzzwecks der Arbeitsplatz- und Beschäftigungssicherung mit den Zielen der Leiharbeitsrichtlinie übereinstimmt und deshalb zulässig ist (Rn. 35 ff.).
(Orientierungssätze)