Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Journalisten können auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) mitteilt, welche Medienvertreter aus Anlass sog. Kennenlerntermine Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin erhalten haben. Demgegenüber muss der BND nicht die Namen der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien nennen, mit denen er auf deren Initiative Einzelgespräche geführt hat.
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Pressemitteilung Nr. 48/2021
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Journalisten können auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) mitteilt, welche Medienvertreter aus Anlass sog. Kennenlerntermine Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin erhalten haben. Demgegenüber muss der BND nicht die Namen der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien nennen, mit denen er auf deren Initiative Einzelgespräche geführt hat.