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BAG: Auslegung TV-L (Wege- und Rüstzeiten eines Wachpolizisten)

Das BAG hat mit Urteil vom 31. März 2021 – 5 AZR 148/20, ECLI:DE:BAG:2021:310321.U.5AZR148.20.0 – entschieden:

Das Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück stellt in der Regel keine zu vergütende Arbeitszeit dar. Vergütungspflichtig sind dagegen die Umwegezeiten, die ein angestellter Wachpolizist, der auf Weisung des Arbeitgebers den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe anzutreten hat, zum Aufsuchen eines dienstlichen Waffenschließfachs außerhalb seines Dienstortes aufwendet. Dabei handelt es sich um eine vergütungspflichtige Zusammenhangstätigkeit.

(Leitsatz)

BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1, § 287 Abs. 2; TV-L § 37 Abs. 1

Legt ein angestellter Wachpolizist den Weg von der Wohnung zum Einsatzort in Uni[1]form zurück, ist die hierfür aufgewendete Zeit keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Die Wegezeiten zählen zur privaten Lebensführung (Rn. 18, 20).

(Orientierungssatz)