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BAG: Zusatzurlaub nach § 19 Abs. 2 Spartentarifvertrag Nahverkehr Sachsen

Das BAG hat mit Urteil vom 16. Februar 2021 – 9 AZR 176/20; ECLI:DE:BAG:2021:160221.U.9AZR176.20.0 – entschieden:

1. Nach der Überleitung aus dem BMT-G-O in den TV-N Sachsen hat ein Arbeitnehmer unter den in § 41a Abs. 3 BMT-G-O genannten Voraussetzungen Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn er seine Arbeit nach einem Schichtplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten leistet. Der Anspruch besteht nach § 7 Abs. 2 TVÜ-N Sachsen ungeachtet des Umstands, dass die Bestimmungen des BMT-G-O in wesentlichen Teilen durch die Vorschriften des TV-N Sachsen abgelöst worden sind (Rn. 27).

2. Setzt der Arbeitgeber einen solchen Arbeitnehmer ständig im Fahrdienst ein, hat er ihm außerdem Zusatzurlaub nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 TV-N Sachsen zu gewähren. Die Regelung des § 7 Abs. 2 TVÜ-N Sachsen, derzufolge übergeleitete Arbeitnehmer Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit nach Maßgabe des bisherigen Tarifrechts erhalten, erfasst nicht den Zusatzurlaub für ständige Tätigkeit im Fahrdienst (Rn. 18 ff.).

3. Die tariflichen Bedingungen, unter denen der Urlaub verfällt, sind dieselben, unter denen nach § 7 Abs. 3 BUrlG der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub verfällt. Infolge des Gleichlaufs geht der tarifliche Urlaubsanspruch daher nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 19 Abs. 3 Satz 1 TV-N Sachsen) oder des in § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 TV-N Sachsen bezeichneten Übertragungszeitraums unter, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (Rn. 32 ff.).

(Orientierungssätze)