Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.4.2021 – I-3 Wx 65/21 – entschieden:
1. Wird der eingetragene Geschäftsführer einer GmbH wegen Betruges (§ 263 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, so kann das Registergericht unter Beachtung seines Entschließungsermessens (wobei hier letztlich offen bleibt, in welchem Umfang der Senat als Beschwerdegericht insofern zur Nachprüfung berufen ist) die Eintragung als Geschäftsführer wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung von Amts wegen löschen.
2. Die Möglichkeit, die Zulässigkeit einer Beschwerde zu unterstellen, ist jedenfalls dann eröffnet, wenn sich im Verfahren Verwerfung und Zurückweisung der Beschwerde weder bezüglich der Rechtskraft, noch hinsichtlich der Folge für die (Gerichts-)Kosten unterscheiden und der Beschwerdeführer deutlich gemacht hat, (vom Amtsgericht geäußerte) Bedenken gegen die Zulässigkeit nicht zur Grundlage einer Rechtsmittelrücknahme machen zu wollen.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2021-1602-2